Statuten

§1 Name, Sitz und Domizil
1 Unter dem Namen „Verein Pacific 01 202“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Verein ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.
3 Er hat seinen Sitz in Lyss
4 Das Vereinsdomizil befindet sich am Steinweg 29, 3250 Lyss

§2 Zweck
Der Verein verfolgt das Ziel, die vereinseigene Dampflokomotive Pacific 01 202 (Henschel/Kassel, Fabr.Nr. 23254; Baujahr 1936) als Zeu-gin der Technikgeschichte in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

§3 Betrieb der Lokomotive
1 Der Verein setzt die Dampflokomotive Pacific 01 202 zur Traktion von nostalgischen bzw. touristischen Eisenbahnzügen hauptsächlich auf dem Schienennetz der Schweiz ein.
2 Er erbringt diese Traktionsleistungen im Auftrag Dritter oder beansprucht hiefür selbst den Netzzugang.
3 Zur Erreichung des Vereinszwecks können Fahrten mit angemieteten Lokomotiven durchgeführt werden.

§4 Zugang zum Schienennetz
Der Verein schafft durch Bereitstellung der finanziellen Mittel und durch Erfüllung der organisatorischen und technischen Anforderungen die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Netzzugangsbewilligung und zum Abschluss von Netzzugangsvereinbarungen gemäss Schweizerischer Eisenbahngesetzgebung erforderlich sind.

§5 Aktivmitglieder
1 Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.
2 Die Aktivmitglieder nehmen in vollem Umfang am Vereinsleben teil und tragen durch persönlichen Einsatz sowie durch die Leistung von jährlichen Mitgliederbeiträgen zur Erreichung des Vereinszwecks bei. Sie werden über alle Angelegenheiten des Vereins unterrichtet, verfügen in der Vereinsversammlung über das Stimm- und Wahlrecht und haben Anrecht auf Vergünstigungen bei den vom Verein durchgeführten Sonderfahrten.
3 Die Vereinsversammlung kann verdiente Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese behalten ihre bisherigen Rechte bei, sind jedoch von sämtlichen Pflichten dem Verein gegenüber entbunden.
4 Die Mitgliedschaft im Verein ist unvererblich und nicht übertragbar.
5 Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auf jede Vereinsversammlung hin möglich. Eine Än-derung des Vereinszwecks berechtigt zum sofortigen Austritt aus dem Verein.
6 Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied ohne Grundangabe ausschliessen.
7 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§6 Passivmitglieder
1 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
2 Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer den Verein durch einen jährlichen, vom Vorstand zu bestimmenden Beitrag unterstützen will.
3 Passivmitglieder werden über die Aktivitäten des Vereins regelmässig informiert.

§7 Organisation des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

§8 Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung muss in jedem Fall bei drohendem Verlust der Zahlungsfähigkeit des Vereins stattfinden. Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung müssen bis Ende Dezember dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2 Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder allenfalls von der Revisionsstelle unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über andere als auf die Tagesordnung gesetzte Gegenstände darf die Versammlung keine verbindlichen Beschlüsse fassen.
3 Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
4 Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5 In der Vereinsversammlung hat jedes Aktivmitglied grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts kann ein anderes Aktivmitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Aktivmitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
6 Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7 Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
8 Über die Beschlüsse jeder Vereinsversammlung ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. 9Die Vereinsversammlung ist nicht öffentlich. Passivmitglieder und Sponsoren können der Versammlung mit beratender Stimme beiwohnen; über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

§9 Aufgaben der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Rechnung und des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands;
b) Genehmigung des Budgets für das neue Geschäftsjahr;
c) Festsetzung des Beitrags für Aktivmitglieder, dessen Höhe mindestens CHF 100.-- beträgt;
d) Ausgaben für die laufende Geschäftsführung ausserhalb des Budgets von insgesamt mehr als CHF 20'000.--; davon ausgenommen sind einmalige Ausgaben von mehr als CHF 50'000.-- für unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung der Lokomotive Pacific 01 202 oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs.
e) Eingehen von Darlehensschulden von insgesamt mehr als CHF 20'000.--;
f) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
g) Wahl der Revisionsstelle;
h) Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und der Revisionsstelle aus wichtigen Gründen;
i) Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands sowie von Mitgliedern
l) Änderung der Statuten;
m) Auflösung des Vereins.

§10 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen; dieses bedarf nachträglich der Bestätigung durch die nächste Vereinsversammlung.
3 Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Die zur Geschäftsbesorgung nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen werden abgegolten.
4 Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Sitzungsleiters.
5 Sämtliche Mitglieder des Vorstands können einvernehmlich auch ohne Einhaltung von Verfahrensvorschriften zu einer Vorstandssitzung zusammentreten und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fassen.
6 Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen.

§11 Aufgaben des Vorstands
1 Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind.
2 Er erfüllt seine Aufgaben mit aller Sorgfalt, achtet auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchführung und auf die Erhaltung des Vereinsvermögens, unterrichtet die Vereinsmitglieder über alle wesentlichen Vorkommnisse, gibt der Vereinsversammlung auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte und legt nach Beendigung seines Amtes Rechenschaft ab.
3 Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident vertritt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach aussen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.
4 Der Vorstand kann den Unterhalt und den Betrieb der Lokomotive Pacific 01 202 sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Sonderfahrten nach Massgabe eines Betriebshandbuchs ganz oder teilweise an eine Betriebsgruppe unter der Leitung eines Vorstandsdelegierten (Betriebsleiters) übertragen.
5 In diesem Betriebshandbuch müssen Zuständigkeit und Organisation der Betriebsgruppe umschrieben und die Übertragung beschränkter Vertretungsbefugnisse an weitere, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geregelt sein.

§12 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevi-sor, die beide fachkundig und vom Vorstand unabhängig sein müs-sen.
2 Sie wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3 Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Stellt sie bei der Durchführung der Prüfung Verstösse dagegen fest, so meldet sie dies dem Vorstand, in wichtigen Fällen auch der Vereinsversammlung.
4 Der Vorstand stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt ihr die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.

§13 Haftung des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder über deren Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.

§14 Auflösung des Vereins
1 Wird der Verein durch Vereinsbeschluss aufgelöst, so ist die Lokomotive Pacific 01 202 zusammen mit dem übrigen Vereinsvermögen ins Eigentum eines Vereins oder einer anderen nicht wirtschaftlichen Zwecken dienenden Institution zu übertragen, welche sich der Erhaltung historischer Eisenbahnfahrzeuge widmet. Eine Überstellung der Lokomotive Pacific 01 202 ins Ausland ist nur zulässig, sofern dies zu ihrer langfristigen Erhaltung unumgänglich ist.
2 Scheidet eine weitere Erhaltung der Lokomotive Pacific 01 202 auch in nicht betriebsfähigem Zustand aus, so ist der Erlös aus ihrer Verwertung wie auch das übrige Vereinsvermögen gemäss Absatz 1 zu verwenden.
3 Im Falle der Auflösung des Vereins von Gesetzes wegen erfolgt die Li-quidation nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kontrollstelle. Ein Liquidationsüberschuss ist gemäss Absatz 1 zu verwenden.

Diese Statuten wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom 16. Mai 2009 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.

Der Präsident:
Thomas Frieden

Der Vizepräsident:
Werner Haesler